Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 213 Zuschüsse des Bundes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-1 (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-2 (2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-3 (3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-4 (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-5 (5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 213 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 24/98 RGesetzliche Rentenversicherung: Kein Anspruch auf höhere Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten nach § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 01.12.1999 – B5 RJ 26/98 RFremdrentenrecht: Kein Anspruch auf Gewährung höherer Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte aus in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 22 Abs. 4 FRG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 35/95 RZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 213 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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01.01.2027 in Kraft
§ 213 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 362)
BGBl. 2025 I Nr. 362
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 213 geändert durch Artikel 9c des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 213 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 213 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 213 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 213 eingefügt durch Artikel 5 1. 1. 2017 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2781)
BGBl. 2012 I S. 2781
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 213 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2742)
BGBl. 2006 I S. 2742
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29.06.2006 Ausfertigung
§ 213 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I 1402)
BGBl. 2006 I S. 1402
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 213 eingefügt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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