Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 213 Zuschüsse des Bundes
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RZitiert von 16
- BSG, 29.01.1998 – B 12 KR 35/95 RZitiert von 14
- BVerfG, 20.04.2004 – 1 BvR 1748/99Zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Belastung bestimmter Unternehmen/Wirtschaftszweige durch die "Ökosteuer"Zitiert von 225
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
45 Entscheidungen zu § 213 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 213 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-1 (1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-2 (2) Ausgehend von einem Betrag von 60 798 122 554,45 Euro im Jahr 2025 wird der allgemeine Bundeszuschuss für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte allgemeine Bundeszuschuss multipliziert wird mit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-3 (3) Ausgehend von einem Betrag von 15 717 551 040,57 Euro im Jahr 2025 wird der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 mit dem Faktor für die Veränderung des erwarteten Aufkommens der Steuern vom Umsatz des folgenden Jahres gegenüber dem laufenden Jahr multipliziert wird. Dabei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Mit dem zusätzlichen Bundeszuschuss werden die nicht beitragsgedeckten Leistungen pauschal abgegolten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-4 (4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um einen Erhöhungsbetrag ergänzt. Ausgehend von dem Betrag von 17 586 056 949,39 Euro im Jahr 2025 wird dieser für das jeweils folgende Kalenderjahr neu bestimmt, indem der für das laufende Kalenderjahr ermittelte Erhöhungsbetrag mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres gegenüber dem vorvergangenen Jahr multipliziert wird. § 68 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/213#abs-5 (5) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Bundeszuschüsse führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.